Steuergutachten und Tax Opinions mit Weitsicht

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individuell und professionell.


Steuerstrategien für anspruchsvolle Mandanten

Horizon. bietet präzise 1:1-Steuerstrategieberatung, steuerliche Gutachten und Tax Opinions, die Ihnen eine fundierte Entscheidungsgrundlage liefern.

  • Steuerstrafrecht und Tax Compliance-Bewertungen
    (Gutachterliche Einschätzung steuerlicher Risiken, Präventionsstrategien und Handlungsempfehlungen zu steuerstrafrechtlichen Fragestellungen.)

  • Steuerliche Optimierung für Unternehmen und Unternehmer
    (Gutachterliche Bewertung steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten für Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften (z. B. Körperschaftsteueroption nach § 1a KStG), Analyse von Steuerlast, Ausschüttungen und Möglichkeiten zur langfristigen Steueroptimierung.)

  • M&A-Steuerbewertung
    (Erstellung steuerlicher Gutachten zu Beteiligungsstrukturen, Nachfolgelösungen und Immobilienübertragungen; steuerliche Analyse von Kaufpreisallokationen, Holding-Strukturen und Grunderwerbsteuerfragen im Rahmen geplanter oder abgeschlossener Transaktionen.)

  • Internationale Steuerstrukturierung
    (Bewertung steuerlicher Rahmenbedingungen für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Aktivitäten; Erstellung steuerlicher Stellungnahmen zu spezifischen Fragestellungen wie Betriebsstätten oder Wegzugsbesteuerung.)

  • Weitere steuerliche Spezialthemen und individuelle Fragestellungen
    (Gutachterliche Stellungnahmen zu steuerlichen Spezialfragen mit strategischer Relevanz – auf Anfrage.)

Schützen Sie Ihr Vermögen und minimieren Sie legal Ihre Steuerlast – mit maßgeschneiderten und fundierten Lösungen für komplexe steuerliche Herausforderungen.


Warum anspruchsvolle Mandanten
Horizon. vertrauen

💬 „Als digitale Steuerkanzlei liefert Ihnen Horizon. keine Standardlösungen, sondern durchdachte 1:1-Steuerstrategien – individuell, vorausschauend und mit klarer Perspektive.“Daum profitieren Sie von Horizon.:

  • Über 10 Jahre Erfahrung in steuerlichen Gestaltungen und Steueroptimierung – darunter Big 4-Praxis

  • Spezialist für Steuerstrafrecht und Tax Compliance –Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (FeUW)

  • Maßgeschneiderte Lösungen für Ihre anspruchsvolle Steuersituation

  • Absolute Diskretion und persönliche 1:1-Betreuung


Der richtige Zeitpunkt für Ihre individuelle Steuerstrategie ist immer jetzt!

Sie benötigen ein fundiertes Steuergutachten oder eine Tax Opinion?Sie wollen Ihre Steuerlast optimieren oder steuerstrafrechtliche Risiken minimieren und wissen nicht, wie?Gemeinsam entwickeln wir eine individuelle 1:1-Strategie für Ihre anspruchsvolle Steuersituation!

Anfragen werden in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet!


Ihr Weg zur individuellen Steuerstrategie

  • 1. Erstprüfung Ihrer Anfrage: Anfrage absenden – Ihre Angaben werden gründlich analysiert; dabei wird eingehend geprüft, wie Sie bestmöglich unterstützt werden können.

  • 2. Persönliches Erstgespräch: Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie innerhalb von 48 Stunden eine Einladung für eine exklusive Strategieberatung per Telefon oder Teams.

  • 3. Strategie zum Fixpreis: Basierend auf der Analyse und dem Erstgespräch erhalten Sie – je nach Fall und individueller Vereinbarung in schriftlicher Form – eine maßgeschneiderte Steuerstrategie oder Tax Opinion, die Ihnen klare Handlungsempfehlungen gibt – zum vorher individuell vereinbarten Festpreis.

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Gemeinsam finden wir eine maßgeschneiderte Strategie auch für Ihre Steuerherausforderung!

Die Inhalte dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Für eine individuelle Einschätzung nehmen Sie bitte über die vorstehenden Möglichkeiten (z. B. über [email protected]) direkt Kontakt auf.

Impressum

Unternehmen
Horizon Tax Solutions –
Steuerberater E. Werner (Einzelkanzlei)
c/o COCENTER
Koppoldstraße 1
86551 Aichach
Kontakt
📞 +49 155 10034763
📧 [email protected]
Redaktionell verantwortlich
Steuerberater E. Werner
Angaben zur Berufs­haftpflicht­versicherung
Name und Sitz des Versicherers:
R+V Allgemeine Versicherung AG,
Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
Vorstandsvorsitzender: Dr. Klaus EndresGeltungsraum der Versicherung:
Europaweit (inkl. Türkei)
Aufsichtsbehörde
Steuerberaterkammer Thüringen
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Telefon: 0361 576920
Telefax: +49 (0)361 5769219
E-Mail: [email protected]
https://stbk-thueringen.de/
Berufsbezeichnung und berufsrechtliche RegelungenBerufsbezeichnung:
Steuerberater
Zuständige Kammer:
Steuerberaterkammer Thüringen
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Telefon: 0361 576920
Telefax: +49 (0)361 5769219
E-Mail: [email protected]
https://stbk-thueringen.de/
Verliehen in:
Deutschland
Es gelten folgende berufsrechtliche Regelungen:
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
einsehbar unter: http://www.bstbk.de
Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz (DVStB)
einsehbar unter: http://www.bstbk.de
Berufsordnung der Bundes-Steuerberaterkammer (BOStB)
einsehbar unter: http://www.bstbk.de
Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)
einsehbar unter: http://www.bstbk.de

Datenschutzerklärung

DatenschutzerklärungAllgemeiner Hinweis und Pflichtinformationen1. Datenschutz auf einen BlickAllgemeine Hinweise
Die folgenden Hinweise geben einen einfachen Überblick darüber, was mit Ihren personenbezogenen Daten passiert, wenn Sie diese Website besuchen. Personenbezogene Daten sind alle Daten, mit denen Sie persönlich identifiziert werden können. Ausführliche Informationen zum Thema Datenschutz entnehmen Sie dieser Datenschutzerklärung.
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Zudem haben Sie das Recht, unter bestimmten Umständen die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Des Weiteren steht Ihnen ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu.Hierzu sowie zu weiteren Fragen zum Thema Datenschutz kann jederzeit Kontakt aufgenommen werden.2. HostingExternes Hosting
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Elgendorfer Str. 57
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Der Nutzung von im Rahmen der Impressumspflicht veröffentlichten Kontaktdaten zur Übersendung von nicht ausdrücklich angeforderter Werbung wird widersprochen.
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Diese Datenschutzerklärung wird regelmäßig aktualisiert, um den neuesten gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.
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Stand der Datenschutzerklärung: 14.02.2025

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Steuerberater und steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften
Stand: Januar 2025

Die folgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen Steuerberatern und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften (im Folgenden „Steuerberater“ genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich in Textform vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.1. Umfang und Ausführung des Auftrags(1) Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten (vgl. StBerG, BOStB) ausgeführt.(2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.(3) Ändert sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegenheit, so ist der Steuerberater nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf die Änderung oder die sich daraus ergebenden Folgen hinzuweisen. Etwas anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wird.(4) Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Steuerberater übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies in Textform vereinbart ist. Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber gemachten Angaben, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit er offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, wird er den Auftraggeber darauf hinweisen.(5) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten oder sonstigen Stellen dar. Diese ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt.2. Verschwiegenheitspflicht(1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ihn von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Auftragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters.(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.(3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO bleiben unberührt.(4) Der Steuerberater ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Bestellung eines allgemeinen Vertreters (§ 69 StBerG) oder zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den allgemeinen Vertreter oder den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Steuerberater angelegte und geführte – Handakte genommen wird.3. Mitwirkung DritterDer Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter und unter den Voraussetzungen des § 62a StBerG auch externe Dienstleister (insbesondere datenverarbeitende Unternehmen) heranzuziehen. Die Beteiligung fachkundiger Dritter zur Mandatsbearbeitung (z. B. andere Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) bedarf der Einwilligung und des Auftrags des Auftraggebers. Der Steuerberater ist nicht berechtigt und verpflichtet, diese Dritten ohne Auftrag des Auftraggebers hinzuzuziehen.4. Elektronische Kommunikation, Datenschutz(1) Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsverarbeitung zu übertragen.(2) Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach der DSGVO und dem Bundesdatenschutzgesetz einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern dieser Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Ziff. 2 Abs.1 Satz 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet.(3) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel (E-Mail etc.) mit Risiken für die Vertraulichkeit der Kommunikation verbunden sein kann. In Kenntnis dessen stimmt der Auftraggeber der Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch den Steuerberater zu.5. Mängelbeseitigung(1) Bei etwaigen Mängeln ist dem Steuerberater Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.(2) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.6. Pflichten des Auftraggebers; unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerberater unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.(2) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit dessen Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.(4) Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Steuerberaters zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, die Programme nur in dem vom Steuerberater vorgeschriebenen Umfang zu nutzen, und er ist auch nur in dem Umfang zur Nutzung berechtigt. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der Steuerberater bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Steuerberater entgegensteht.(5) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Ziff. 6 Abs. 1 bis 4 oder anderweitig obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.7. UrheberrechtsschutzDie Leistungen des Steuerberaters stellen dessen geistiges Eigentum dar. Sie sind urheberrechtlich geschützt. Eine Weitergabe von Arbeitsergebnissen außerhalb der bestimmungsgemäßen Verwendung ist nur mit vorheriger Zustimmung des Steuerberaters in Textform zulässig.8. Vergütung, Vorschuss und Aufrechnung(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung kann in Textform vereinbart werden. Die Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung ist nur in außergerichtlichen Angelegenheiten zulässig. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen (§ 4 Abs. 3 StBVV).(2) Der Auftraggeber ist mit einer Rechnungsstellung des Steuerberaters in Textform einverstanden.(3) Für Tätigkeiten, die in der Vergütungsverordnung keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die für diese Tätigkeit vorgesehene gesetzliche Vergütung, ansonsten die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB).(4) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Etwaige Ansprüche des Auftraggebers auf Rückzahlung einer gezahlten Vergütung verjähren in 18 Monaten zum Jahresende nach Zugang der Rechnung beim Auftraggeber.(5) Für bereits entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen kann der Steuerberater einen Vorschuss fordern. Wird der geforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuerberater nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Steuerberater wird seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig bekanntgeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können. Für den Steuerberater ist eine Verrechnung von Vorschüssen mit allen fälligen Forderungen aus dem Auftragsverhältnis möglich, unabhängig davon, für welche Tätigkeit der Vorschuss gefordert wurde.9. Beendigung des Vertrags(1) Der Vertrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.(2) Der Auftrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich gekündigt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Dienstverhältnis mit festen Bezügen,
§ 627 Abs. 1 BGB; die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung zwischen Steuerberater und Auftraggeber.
(3) Mit Beendigung des Auftrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die beim Auftraggeber zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungs­programme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. zu löschen.(4) Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses sind die Unterlagen auf Kosten des Auftraggebers vom Steuerberater an den Auftraggeber zu versenden.(5) Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach den gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 12 Abs. 4 StBVV. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform.10. Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf Arbeitsergebnisse und Unterlagen(1) Der Steuerberater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten oder dies im Wege der elektronischen Datenverarbeitung vornehmen.(2) Der Steuerberater kann die Herausgabe der Dokumente verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist (§ 66 Abs. 3 StBerG). Hinsichtlich der Arbeitsergebnisse gilt ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht als vereinbart.11. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Information VSBG(1) Für den Auftrag, seine Ausführung und sich hieraus ergebende Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die berufliche Niederlassung des Steuerberaters. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber nach Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.(2) Der Steuerberater ist nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§§ 36, 37 VSBG).12. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit
Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.